Rechtsbehelfe
Ist ein Steuerbescheid fehlerhaft und die finanzielle Auswirkung nicht vernachlässigbar, ist als zulässiges Rechtsmittel der Einspruch gemäß 347 AO vorgesehen. Nicht immer muss es gleich zu einem umfangreichen Einspruchsverfahren kommen. Häufig kann man zunächst eine "schlichte" Änderung des Steuerbescheids herbeiführen, in dem man telefonisch dem Sachbearbeiter im Finanzamt den Fehler im Bescheid nennt. Handelt es sich um einen offensichtlichen oder leicht ermittelbaren Fehler, weil sich etwa ein Zahlendreher eingeschlichen hat oder eine Angabe einfach vergessen wurde, so erfolgt meistens eine sofortige Korrektur des Bescheids. Wann immer diese Möglichkeit besteht, wird diese pragmatische Vorgehensweise durchgeführt.
Handelt es sich dagegen um Sachverhalte, die strittig sind und über die eine telefonische Einigung nicht möglich ist, so hat innerhalb der fest bestimmten Frist ein schriftlicher Einspruch zu erfolgen. Der Einspruch ist fundiert zu begründen. Dabei muss je nach Sachverhalt mitunter mehrere Stunden in unterschiedlichster Fachliteratur recherchiert werden, bis man zu einem aussichtsreichen Ergebnis kommen kann. Und selbst dann ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass sich in den Tiefen des Steuerrechts womöglich noch ein Nichtanwendungserlass oder eine sonstige Literaturstelle findet, die das Rechercheergebnis wieder zunichte machen könnte.
Wir versuchen, im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Interessen der Mandantschaft bestmöglich zu vertreten und verfolgen die Angelegenheit sehr nachdrücklich. Wir teilen es aber auch mit, wenn wir die Erfolgsaussicht nur gering einschätzen, denn streiten um des Streites willen, ist unwirtschaftlich und dient niemandem. Unsere Strategie gibt uns recht, denn die Erfahrung zeigt, dass wir beim außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren durchaus gute Erfolge erzielen.