Die neuen Regelungen in Kurzfassung

Ausschlaggebend bei der neuen Regelung ist, dass ab 01.01.2013 ein neuer Minijob rentenversicherungspflichtig ist. Der Minijobber muss dann die Differenz zwischen dem aktuellen Rentenversicherungssatz (ab 2013: 18,9%) zu den vom Arbeitgeber abgeführten 15% selbst bezahlen. Mindestbemessungsgrundlage sind hierbei € 175,00. Selbst wenn der Minijobber weniger verdienen sollte, wird der Rentenversicherungsbeitrag aus mindestens € 175 berechnet.

Die neue Regelung kehrt also die Beitragsverpflichtung um. Wer bisher einen Minijob begann war grundsätzlich versicherungsfrei. Nur durch Antrag konnte zur Rentenversicherung "aufgestockt" werden. Wer ab 01.01.2013 einen neuen Minijob beginnt (oder wessen Bezüge über die bisherigen € 400 angehoben werden) ist dann grundsätzlich versicherungspflichtig. Wer den Minijob nicht durch Rentenversicherungsbeiträge belastet haben will, muss einen BEFREIUNGSANTRAG stellen.

Die Arbeitgeber bekommen strengere Auflagen zur korrekten Behandlung der Minijobs. Die Angaben zu erforderlichen Daten und insb. der Befreiungsantrag müssen zu Beginn bzw. frühzeitig vor der ersten Abrechnung des Minijobs vorliegen. Der Arbeitgeber muss den Eingang des Antrages schriftlich vermerken! Die Lohnabrechnungsstellen werden deshalb zukünftig keine Möglichkeit mehr haben, trotz fehlender oder lückenhafter Angaben abzurechnen "wie gewünscht". Ohne formell vollständige Angaben muss also grundsätzlich die Rentnversicherungspflicht berücksichtigt werden. Rückwirkende Befreiung gibt es nicht.

Zusammenfassung:
1. Die Verdienstgrenze wird auf € 450,00 angehoben
2. Ein neuer Minijob ist ab 01.01.2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig
3. Steigen die Bezüge eines bisherigen Minijobs über die bisherige € 400-Grenze, wird dieser
Minijob rentenversicherungspflichtig.
4. wer keine RV-Beitäge zahlen will, muss einen Befreiungsantrag stellen
5. Wer seinen Befreiungsantrag zu spät stellt, hat Pech gehabt

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